DER RECHTLICHE UND REGULATORISCHE RAHMEN
Seit August 2016 gelten Cannabisprodukte und reine CBD-Blüten mit einem THC-Gehalt von weniger als 1% nach dem Bundesgesetz über Suchtstoffe und psychotrope Substanzen nicht mehr als Betäubungsmittel. Die Herstellung, der Verkauf und der Handel von Cannabis mit einem THC-Gehalt von weniger als 1% ist daher in der Schweiz zulässig. Getrocknete CBD-Blüten unterliegen als Tabakersatz den Bestimmungen der Verordnung über Tabakerzeugnisse und Produkte, die Tabakersatzstoffe für das Rauchen (TabV) enthalten. Diese Produkte müssen beim Bundesamt für Gesundheit (BAG) registriert sein, das unter anderem anhand von Analysen überprüft, ob der THC-Gehalt unter dem Schwellenwert von 1% liegt. Bis heute wird CBD nicht als Arzneimittel angesehen, und es ist verboten, mögliche therapeutische Wirkungen oder Vorteile geltend zu machen.